2009-10-15 01:18 von Rene Kropf
2009-06-30 21:29 von Josef Suklitsch
3. Aufträge, Auftragsbestätigung
5. Zahlungsbedingungen, Konsequenzen des Zahlungsverzuges
6. Lieferung der Systeme, Leistungsumfang
9. Gewährleistung und Haftung durch Kropf KEG
11. Rücktritt oder außerordentliche Kündigung durch Kropf KEG
12. Rücktritt oder außerordentliche Kündigung durch den KUNDEN
16. Zustimmung gemäß Datenschutzgesetz ( BGBI. Nr. 565/78 )
Gegenstand der AGB ist der Verkauf von Systemen, Dienstleistungen und Zusatzeinrichtungen, Überlassung von Standardanwendersoftware- und Systemsoftware Lizenzen, Entwicklung- und Überlassung von Individualanwendersoftware- Lizenzen durch Kropf KEG, sowie die Erstellung und Beratung von Web-Sites.
Mit Abschluss eines Systemvertrages werden die Kauf- und Lieferbedingungen der Kropf KEG einmalig geregelt. Eine Änderung der Bedingungen kann nur mit Zustimmung des KUNDEN erfolgen.
Nicht im Systemschein und/oder in der Auftragsbestätigung angeführte Produkte und Leistungen werden gesondert verrechnet.
Von Kropf KEG gelieferte Software mit Lizenzierungs- und Aktualisierungsbedingungen der Hersteller, ersetzen bzw. ergänzen eventuelle anders lautende Punkte im Systemvertrag (z.B. Microsoft).
Von Kropf KEG abgegebene Angebote sind zeitlich befristet und enden, wenn nicht anders angeführt, automatisch 1 Monat ab Angebotsdatum. Mündliche und telefonische Vereinbarungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Aufträge werden über:
a Systemscheine abgewickelt oder
b Kundenbestellungen werden schriftlich oder telefonisch entgegengenommen aus denen hervorgeht: Menge, Produktnummer, Produktbezeichnung ( Beschreibung ), Kaufpreis und Währung.
Im Falle Punkt b) hat die Bestellung nur
rechtsverbindlichen Charakter, wenn Kropf KEG eine
Auftragsbestätigung dem KUNDEN zukommen lässt, bzw. der Kunde mittels
Lieferschein die Leistung bestätigt hat.
Mit Unterschrift auf dem Systemschein und/oder Kenntnisnahme der
Auftragsbestätigung, bestätigt der KUNDE die Kenntnis des
Leistungsumfanges der bestellten Hard- und Software, der
Dienstleistungen sowie die allgemeinen Kauf- und Lieferbedingungen in
den AGB von Kropf KEG.
Alle Aufträge und Vereinbarungen über Systemscheine sind für Kropf KEG nur dann rechtsverbindlich, wenn sie beiderseits Firmen mäßig gezeichnet sind
Am Systemschein und/oder in der Auftragsbestätigung angeführte Bedingungen ergänzen bzw. ersetzen Bedingungen aus dem vorliegenden Vertrag und haben nur für diesen einen Auftrag Gültigkeit.
Abweichende Bedingungen des KUNDEN bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit dessen ausdrückliche schriftliche und firmenmäßig gezeichnete Anerkennung durch Kropf KEG. Einkaufsbedingungen des KUNDEN werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen.
Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland ausgeführt wird. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.
Der KUNDE (Auslandskunde) stimmt zu, dass Rechte aus diesem Vertrag auf verlangen von Kropf KEG auch in seinem Ursprungsland eingefordert werden können. Dies ist dann notwendig, wenn das Land des KUNDEN die österreichische Rechtssprechung nicht anerkennt.
Die im Systemschein und/oder in der Auftragsbestätigung angeführten Preise (Fixpreis) verstehen sich in vereinbarter Währung ohne Umsatzsteuer. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird separat in Rechnung gestellt.
Vertragskosten (Vergebührung), Verzollung, Verpackungskosten, Reprographievergütung, Versandspesen, Transportversicherung und Umweltbeitrag werden, wenn nichts anderes vereinbart, separat dem KUNDEN in Rechnung gestellt.
Für alle nicht auf dem Systemschein angeführte Leistungen, auch Dienstleistungen, gelten die Preise der jeweils aktuellen Preisliste von Kropf KEG. Fahrzeiten gelten als Arbeitszeiten.
Neben den vorgenannten Preisen stellt Kropf KEG zu Ihren jeweils gültigen Listenpreisen gesondert in Rechnung:
Die von Kropf KEG gelegten Rechnungen inkl. Umsatzsteuer sind spätestens 30 Tage ab Fakturendatum ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar.
Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (Teillieferungen) umfassen, ist Kropf KEG berechtigt, nach Lieferung jeder Einheit oder Leistung Rechnung zu legen. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der Kropf KEG.
Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Vertragserfüllung durch Kropf KEG. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlung ist Kropf KEG berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte entsprechend fällig zu stellen.
Der KUNDE ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüche oder Bemängelungen zurückzuhalten.
Kommt der KUNDE mit der Zahlung um mehr als 30 Tage in Verzug, so kann Kropf KEG nach ihrer Wahl Vertragserfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten bzw. ihn vorzeitig fristlos aufkündigen. Besteht Kropf KEG auf Vertragserfüllung, schließt dies einen späteren Rücktritt ( Aufkündigung ) nicht aus. In allen diesen Fällen ist Kropf KEG berechtigt, die mit der Forderungseinbringung verbundenen Kosten, vom KUNDEN einzufordern. Sowie verfallen alle im Vorhinein gewährten Rabatte. Sollten mündliche Zugeständnisse oder Vereinbarungen getroffen worden sein, gelten diese somit als aufgelöst.
Im Falle des Verzuges ist Kropf KEG berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank, mindestens jedoch 12% Zinsen, zuzüglich eventueller Umsatzsteuer zu verlangen.
Soweit Kropf KEG dem KUNDEN ein bestimmtes Zahlungsziel eingeräumt hat, ist Kropf KEG berechtigt, dieses Zahlungsziel aus wichtigem Grund (z.B. Konkursantrag, Eröffnung des Konkursverfahrens, wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse) zu widerrufen, mit der Folge der sofortigen Fälligkeit der offenen Zahlungen.
Soweit eine Zahlung in einer anderen Währung als der in Österreich gültigen vereinbart ist, hat Kropf KEG das Recht, bei eventuellen Restriktionen im Rahmen der Währungsumwechslung vom KUNDEN eine Zahlung auch in einer anderen frei konvertierbaren Währung zu verlangen. Die Mitteilung an den KUNDEN hat einen Monat vor der Fälligkeit schriftlich seitens Kropf KEG zu erfolgen.
Rabatte, Kostenlose Dienstleistungen und Lieferungen ohne Berechnung verfallen, wenn die gestellte und anerkannte Rechnung nicht innerhalb der in der Rechnung angeführten Zahlungsfrist bezahlt wird. Kropf KEG ist dann berechtigt, diese nach zu verrechnen.
Nur durch die Vollständige Bezahlung erwirbt der KUNDE auch das Recht zur vollständigen Nutzung der gelieferten Ware, Software, Hardware und erstellte Web-Sites. Kropf KEG ist jederzeit berechtigt die Nutzung, bei nicht vollständiger Bezahlung, dem Kunden zu entziehen.
Mit einen gegengezeichneten Bestell- bzw. Systemschein und/oder der Auftragsbestätigung erhält der KUNDE die Gewähr auf Durchführung der bestellten Leistungen.
Der KUNDE stellt sicher, dass der Installationsort rechtzeitig vor der Lieferung EDV – gerecht für die Installation der angelieferten Geräte vorbereitet ist. Kropf KEG wird die erforderlichen Aufstellungsbedingungen liefern, die den KUNDEN in die Lage versetzen, seine Betriebsstätte für die Installierung der Anlage vorzubereiten. Sämtliche Kosten zur Herstellung des Installationsortes trägt der KUNDE. Der KUNDE trägt fernerhin dafür Sorge, dass die von Kropf KEG festgelegten Betriebsbedingungen während der Dauer des Vertrages ständig aufrechterhalten werden.
Kropf KEG behält sich in Absprache mit dem KUNDEN vor, statt der bestellten bzw. gemieteten Geräte technisch gleichwertige oder bessere Geräte zu liefern, die den vom KUNDEN gestellten Anforderungen entsprechen. Gleiches gilt für bestellte bzw. gemietete Programme und auch für alle Dienstleistungen.
FREI HAUS Lieferungen:
Kropf KEG liefert die bestellten bzw. gemieteten Geräte bzw. Programme bis zum Eingang in das Betriebsgelände an die im Auftrag angegebene Kundenlieferanschrift. Sowie sich die Anlage bzw. das Programm im Betriebsgelände des KUNDEN befindet, geht das Risiko des Verlustes und der Beschädigung der Anlage bzw. der Programme auf den KUNDEN über.
Sofern lediglich die Versendung von Produkten vereinbart ist, geht die Gefahr mit der Übergabe an der von Kropf KEG beauftragten Person oder Unternehmen auf den KUNDEN über. Kropf KEG übernimmt keine Haftung für Transportschäden bzw. Transportverlust. Das Auslieferungsdatum ist das Datum der Übergabe der Produkte an den mit der Versendung Beauftragten.
Die Aufstellung und Inbetriebnahme des Systems obliegt dem KUNDEN, soweit das System nicht gemäß Systemschein und/oder Auftragsbestätigung von Kropf KEG oder einem von Kropf KEG beauftragten Unternehmen betriebsbereit aufgestellt wird. Nach der Installation werden die üblichen Funktionstests durchgeführt. Hat die Anlage die Funktionstests bestanden, gilt die Anlage als fertig installiert und technisch betriebsbereit.
Kropf KEG bemüht sich um die Einhaltung der angegebenen Liefertermine bzw. Installationstermine. Verzögert sich die Lieferung bzw. Installierung durch Eingriffe der öffentlichen Hand oder durch Feuer und Flut oder andere Naturkatastrophen, oder durch Streik, Aussperrung oder andere Arbeitskampfmaßnahmen die Kropf KEG oder einem Lieferanten oder einer Tochtergesellschaft oder durch Aufruhr, Bürgerkrieg, Gesetze und Regierungsbestimmungen oder Unfähigkeit des Erhaltens der erforderlichen Lizenzen oder Genehmigung oder Verzögerung durch Kürzungen der Lieferanten oder des Materials, so verlängert sich die Lieferzeit um einen Zeitraum, der dem Zeitraum entspricht, während dessen die vorgenannten Maßnahmen andauern.
Die Programme werden dem KUNDEN mittels eines Datenträgers, der gesondert zu bestellen ist oder vom KUNDEN zur Verfügung gestellt wird, überlassen. Kropf KEG wird die Programme am Installationsort auf der vom KUNDEN bereitgestellten Datenverarbeitungsanlage installieren. Für die Durchführung der Installationsarbeiten werden dem KUNDEN einmalige Nebenkosten berechnet. Die Installation enthält keine programmspezifische Einweisung. Auf Anforderung des KUNDEN wird Kropf KEG nach Ihrer Wahl den KUNDEN am Installationsort oder in Kropf KEG- eigenen Schulungskursen zu den bei Kropf KEG üblichen Bedingungen einweisen.
Der KUNDE wird zeitlich unbegrenzt dafür sorgen, dass die Softwareprodukte, deren Vervielfältigungen und die Dokumentation ohne Zustimmung von Kropf KEG Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Die Entwicklung von
Individualanwendersoftware umfasst, sofern im Systemschein nicht anders
vereinbart, Organisation, Programmierung, Test und Dokumentation nach
Kropf KEG Richtlinien.
Die Organisation besteht aus der Bestimmung von Programmkreisen sowie
der Konzeption der Datenorganisation unter Berücksichtigung der
Anforderungen des KUNDEN, die dieser in einem Pflichtenheft festzulegen
hat. Dieses Pflichtenheft ist Kropf KEG rechtzeitig vor Beginn der
Programmierarbeiten vorzulegen. Wird das Pflichtenheft von
Kropf KEG erarbeitet, sind die Richtigkeit und Vollständigkeit
dieses Pflichtenheftes verbindlich vom KUNDEN zu bestätigen. Später
auftretende Änderungswünsche im Pflichtenheft und Organisation können
zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen. 6.12Existiert
kein Pflichtenheft ( in der Regel bei Aufwandsabrechnung ) oder lässt
das Pflichtenheft alternative Arbeitsabläufe zu oder enthält es keine
Anweisungen für einen bestimmten Arbeitsablauf, so kann Kropf KEG
die Arbeitsabläufe so gestalten, wie es ihr zweckmäßig erscheint.
Die Programmierung umfasst das Umsetzen der in der Organisation bzw. Pflichtenheft festgelegten Arbeitsabläufen in die entsprechende Systemsprache sowie den Programmtest auf dem vereinbarten System .Sollten die Programmtests auf dem System des KUNDEN durchgeführt werden, so stellt der KUNDE ausreichend Testzeit in der Normalarbeitszeit zur Verfügung. Wird vom KUNDEN bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim KUNDEN. Die Dokumentation besteht aus einer Programmbeschreibung, ggf. Schlüsselverzeichnis, Dateiübersicht und ggf. einer Bedienungsanweisung und wird dem KUNDEN binnen angemessener Frist nach Abschluss der Arbeiten zur Verfügung gestellt.
Für die Durchführung von Programm – Änderungen oder Programmerweiterungen gelten die entsprechenden vorstehenden Regelungen.
Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens 4 Wochen ab Lieferung durch den KUNDEN. Diese wird in einem Protokoll vom KUNDEN bestätigt ( Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der genehmigten Organisationsbeschreibung mittels zur Verfügung gestellten Testdaten ). Lässt der KUNDE den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der genehmigten Organisationsbeschreibung, sind vom KUNDEN ausreichend dokumentiert der Kropf KEG schriftlich zu melden, der um die rascheste mögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich. Der KUNDE ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen.
Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist Kropf KEG verpflichtet, dies dem KUNDEN anzuzeigen. Jeder Vertragspartner ist in diesem Falle berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit von Kropf KEG aufgelaufenen Kosten und Spesen sind vom KUNDEN zu ersetzen.
Generell erfolgt eine beiderseitige Prüfung auf Vertragserfüllung. Das heißt, Lieferungen und Leistungen anhand des Auftrages und eventuell vorliegenden Pflichtenheftes müssen erbracht sein. Eine Verweigerung oder unbegründete Verzögerung der Programmabnahme ist nicht gestattet. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle berechtigt, die Faktura über bisherige Lieferungen und Leistungen zustellen Eine unbegründete Verzögerung zum Beispiel ist das Fehlen bzw. Bereitstellen von Testdaten. Arbeitet der KUNDE im Echtbetrieb ohne, dass eine schriftliche Abnahme erfolgt ist, gilt der Auftrag als angenommen und verpflichtet den KUNDEN zur Zahlung.
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Güte und/oder Funktionsprüfung steht es jedem Vertragspartner frei, unter Benachrichtigung des anderen Vertragspartners eine Güte und/oder Funktionsprüfung durch eine staatlich autorisierte Prüfanstalt oder einen einvernehmlich ausgewählten Prüfer zu verlangen. Die Kosten trägt der die Prüfung beantragende Vertragspartner, wobei er Anspruch auf Kostenersatz durch den anderen Vertragspartner hat, wenn die Prüfung zu dessen Ungunsten ausgefallen ist.
Neben der Vorlage des Pflichtenheftes und der Organisationsfreigabe wird der KUNDE Kropf KEG unverzüglich mit allen Informationen versorgen, die zur Erbringung der Leistungen durch Kropf KEG erforderlich sind. Der KUNDE wird insbesondere rechtzeitig einen für die Erteilung verbindlicher Angaben zuständigen und kompetenten Projektleiter für Kropf KEG benennen.
Der KUNDE trägt den Mehraufwand, der Kropf KEG dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge unrichtiger, nachträglich berichtigter oder lückenhafter Angaben des KUNDEN wiederholt werden müssen. Der KUNDE sorgt dafür, dass spätestens zum Zeitpunkt der Programmübergabe fachkundiges, in der Bedienung der Geräte ausgebildetes Personal zur Verfügung steht.
Der KUNDE stellt Kropf KEG rechtzeitig und praxisgerechte Testdaten in ausreichender Menge, auf Anforderung von Kropf KEG auf Datenträger, die mit Kropf KEG- Systemen kompatibel sind, zur Verfügung.
Der KUNDE ist damit einverstanden, dass von Kropf KEG personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes gespeichert oder verarbeitet werden, soweit dies im Rahmen des Projektes zweckmäßig ist.
Der KUNDE wird Kropf KEG vollen und freien Zugang zu allen Informationen, Anlagen und Programmen gewähren und geeignete Fachkräfte zur Seite stellen die mit den Operationen, Programmen und Anwendungen des KUNDEN vertraut sind. Er wird geeigneten Arbeitsraum und geeigneten Sicherheitsraum für die Wartung von Hardwareanlagen zur Verfügung stellen. Er muss fernerhin die neueste Ausgabe der Programme zur Verfügung stellen, die verwendet werden. Der KUNDE erteilt bereits jetzt Zustimmung zur Zeitweisen Abtrennung und/oder Isolierung einer nicht von der Kropf KEG gelieferten und/oder gewarteten Anlage, sofern dies zur Diagnose und Identifizierung des Fehlers notwendig ist. Der KUNDE hat schließlich auch die Kosten für Fernmeldeverbindungen und andere Voraussetzungen zu tragen, wie sie normalerweise von Kropf KEG für Diagnose und Testzwecke benötigt werden, wobei die Kosten vorher dem KUNDEN ur Kenntnis gebracht und vom KUNDEN die Zustimmung gegeben werden muss.
Der KUNDE ist im Besitz der Kopierrechte, bzw. hat die Erlaubnis zur Verwendung des überlassenen Bild- + Tonmaterial, dies gilt für die Erstellung von Publikationen auf Papier und in digitaler Form. (Prospekte, Formulare, Internetseiten, etc...)
Es ist allgemein bekannt, dass nicht nur in Österreich und der Europäischen Union, sondern weltweit die Darstellung und Präsentation von Internet -Seiten mit pornografischen, hetzerischen, Ehren beleidigenden und auch wettbewerbswidrigen Inhalten untersagt ist und sowohl zivilrechtlich, als auch strafgerichtlich und verwaltungsstrafrechtlich verfolgt wird. Kropf KEG übernimmt es daher in seinen alleinigen Verantwortungsbereich, für diese seine Website-Inhalte zu haften. Kropf KEG hat das Recht (und die gesetzliche Pflicht), bereits bei Verdacht auf verbotene Inhalte in der Webpräsentation des Auftraggebers die entsprechenden Sites zu sperren und kann aus wichtigem Grund vom Vertrag zurücktreten; der KUNDE wird von einer derartigen Sperre sofort informiert. Sollte der Serverzugang des Auftraggebers dazu verwendet werden, Spam-Mails (Massen-E-Mails) zu versenden, ist Kropf KEG berechtigt, den Zugang zu sperren, sollte Kropf KEG aus Verschulden des Auftraggebers in Anspruch genommen werden, verpflicht sich der Auftraggeber zur vollständigen Schad- und Klagloshaltung. Bereits voraus bezahlte Beträge werden nicht rückerstattet.
Der KUNDE ist sich im Klaren dass für Email-Postfächer kein Virenschutz besteht. Diese Sorgfaltspflicht trifft den KUNDEN selbst für den Upload und den Download der Emails.
Das Eigentum an allen Produkten von Kropf KEG geht beim Verkauf auf den KUNDEN erst nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises einschließlich der Umsatzsteuer über. Bei Wechsel und Schecks gilt erst die erfolgte Einlösung als Zahlung.
Bei einer Verbindung mit fremden Sachen erwirbt Kropf KEG Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis der Produkte von Kropf KEG zu dem der vom KUNDEN eingebrachten anderen Sachen im Zeitpunkt der Verbindung entspricht. Erwirbt der KUNDE Alleineigentum an der neuen Sache, so räumt er bereits jetzt das Miteigentum an ihr im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ein.
Der KUNDE darf bis auf Widerruf die im Eigentum oder Miteigentum von Kropf KEG stehenden Waren im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebes weiterveräußern, jedoch nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Veräußert der KUNDE das Produkt von Kropf KEG oder Waren, in denen Kropf KEG Produkte eingebaut sind, seinerseits, ohne den vollständigen Kaufpreis im voraus oder Zug um Zug gegen Übergabe der Kaufsache zu erhalten, so verpflichtet sich der KUNDE mit seinem Vertragskunden einen Eigentumsvorbehalt entsprechend diesen Bedingungen zu vereinbaren.
Bei Zahlungsverzug, sonstigen schwerwiegenden Vertragsverletzungen oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des KUNDEN, ist dieser auf Verlangen von Kropf KEG verpflichtet, sämtliche in seinem Besitz befindliche Vorbehaltsware, aber auch sämtliche Gegenstände, an denen Kropf KEG Miteigentum hat, unverzüglich auf seine Kosten herauszugeben.
Weisen Geräte bei der Lieferung Mängel auf, ist vom KUNDEN innerhalb acht Tagen eine schriftliche Mängelrüge gegenüber Kropf KEG zu erheben. Bei versteckten Mängeln unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich zugegangen sein.
Bei begründeten und rechtzeitigen Beanstandungen innerhalb der Gewährleistungsfrist wird Kropf KEG bei Vorliegen eines wesentlichen Mangels nach ihrer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung vornehmen. Bei Gewährleistungsarbeiten hat der KUNDE jedenfalls die Materialkosten des Austausches von Verbrauchsmaterialien ( z.B. Luftfilter ), Datenträger sowie die Reisekosten und Reisespesen zu bezahlen.
Sollte sich der wesentliche Mangel nach mehrmaligen Nachbesserungsversuchen als unbehebbar herausstellen, hat der KUNDE das Recht auf Wandlung oder Preisminderung, doch kann Kropf KEG, wenn ein Preisminderungsbegehren gestellt wird, die Wandlung anbieten, in welchem Fall des Preisminderungsrecht des KUNDEN erlischt. Unwesentliche Mängel führen zu keinem Gewährleistungsanspruch.
Die Gewährleistungsfrist beträgt für Hardware, Software und Dienstleistungen 6 Monate, es sei denn, am Systemschein oder in der Auftragsbestätigung wird eine andere Gewährleistungsfrist eingeräumt.
Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der KUNDE selbst oder ein von Kropf KEG nicht bevollmächtigter Dritter die gelieferten Produkte geändert, repariert oder gewartet hat, die technischen Spezifikationen geändert oder sonstige Eingriffe vorgenommen hat. Gleiches gilt bei Benutzung von ungeeigneten Datenträgern oder Wartungsmaterial.
Weitergehende als die in diesem Vertrag ausdrücklich genannten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des KUNDEN, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit nicht z.B. wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zwingend gehaftet.
Kropf KEG übernimmt keinerlei Garantie für die Einsatzfähigkeit oder Verwendbarkeit von gelieferten Produkten für die Zwecke des KUNDEN.
Ausgetauschte Teile gehen in das Eigentum von Kropf KEG über.
Die Gewährleistung der Softwareprodukte umfasst die Fehlerdiagnose und Fehlerbeseitigung. Sie endet sechs Monate nach der Übergabe. Die Beseitigung von Fehlern, das heißt Abweichungen von der im Produktblatt festgelegten Programmspezifikation, erfolgt durch Lieferung eines neuen Änderungsstandes der Software. Voraussetzung ist, dass der Fehler reproduzierbar ist und in dem jeweils letzen vom KUNDEN übernommenen Änderungsstand auftritt.
Kropf KEG erhält vom KUNDEN alle für die Fehlerbeseitigung benötigten Unterlagen und Informationen. Bis zur Übernahme eines neuen Änderungsstandes stellt Kropf KEG eine Zwischenlösung zur Umgehung des Fehlers bereit, wenn dies bei angemessenem Aufwand möglich ist und wenn der KUNDE wegen des Fehlers unaufschiebbare Aufgaben nicht mehr bearbeiten kann.
Für ein Softwareprodukt, welches der KUNDE über Schnittstellen erweitert hat, die gemäß Freigabemitteilung dafür vorgesehen sind, leistet Kropf KEG bis zur Schnittstelle Gewähr. Im übrigen leistet Kropf KEG für ein Softwareprodukt, das der KUNDE geändert hat keine Gewähr, es sei denn, der KUNDE weist durch einen Probelauf des unveränderten Softwareproduktes nach, dass die Änderung in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem aufgetretenen Fehler stehen.
Dem KUNDEN ist bekannt, dass nach dem
Stand der Technik Fehler in Programmen und dem zugehörigen sonstigen
Material nicht ausgeschlossen werden können. Ein evtl. Programmangel
ist Kropf KEG unter Angabe für die Mängelbeseitigung
zweckdienlicher Informationen mitzuteilen und wird von Kropf KEG
binnen angemessener Frist beseitigt.
Kann bei Überprüfung durch Kropf KEG der Mangel nicht festgestellt
werden (nicht reproduzierbar), sind vom KUNDEN die bis dahin
aufgelaufenen Aufwendungen zu ersetzen.Bei fehlerhaftem Gebrauch des
Programms oder bei Vorliegen sonstiger von Kropf KEG nicht zu
vertretender Störungen trägt die Kosten der Prüfung der KUNDE. Die
Gewährleistung entfällt hinsichtlich solcher Programme oder
Programmteile, die vom KUNDEN oder in dessen Auftrag von einem Dritten
geändert oder erweitert werden, es sei denn, der KUNDE weist nach, dass
solche Änderungen oder Erweiterungen für den Mangel nicht mitursächlich
sind. Beruht ein Fehler auf einer solchen Programm - Änderung oder
Erweiterung, ist Kropf KEG zu dessen Beseitigung nicht
verpflichtet. Ein Kropf KEG ggf. aufgrund von derartigen
Änderungen oder Erweiterungen entstehenden Mehraufwands bei einer
Fehlersuche oder Fehlerbeseitigung ist vom KUNDEN zu tragen.
Kropf KEG ist von jeglicher Haftung und Gewährleistung entbunden, wenn der Hersteller von Geräten oder Softwareprodukten seinen Haftungs- und Gewährleistungsverpflichtungen gegenüber Kropf KEG oder dem KUNDEN nicht nachkommen kann.
Der KUNDE stellt Kropf KEG von allen Ansprüchen Dritter frei, die über die Haftung dieser Bedingungen hinausgehen.
Wird ein Gerät einer Anlage wegen Reparatur an Kropf KEG oder einem von Kropf KEG bestimmten Lieferanten gesandt, sind die damit verbundenen Kosten sowohl für die Rücksendung als auch der Zustellung, vom KUNDEN zu tragen. Der KUNDE hat die Anlage bzw. Teile der Anlage in Originalverpackung mit einer Beschreibung des Fehlers zu versenden.
Kropf KEG ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus den Verträgen mit dem KUNDEN ganz oder teilweise abzutreten.
Bei Versicherungsschäden gelten sämtliche Lieferungen und Leistungen bzw. Reparaturen als unwiderruflich vollständig an Kropf KEG als Abgetreten. Reicht der KUNDE bei der Versicherung selbst den Schaden zu Zahlung ein, hat der KUNDE die Pflicht den Versicherer darauf hinzuweisen, das die Zahlung direkt an Kropf KEG zu erfolgen hat.
Der KUNDE ist nicht berechtigt, Zahlungen auch nur teilweise entgegenzunehmen.
Wickelt Kropf KEG den Schaden mit der Versicherung direkt ab, so ist Kropf KEG berechtigt, diesen Aufwand dem Versicherer bzw. dem Kunden in Rechnung zu stellen.
Kropf KEG kann von einem Vertrag zurücktreten oder ihn vorzeitig und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen,
Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden von Kropf KEG ist der KUNDE berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Lieferung ohne Verschulden des KUNDEN nicht erbracht wird.
Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren entbinden Kropf KEG von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferfrist.
Stornierungen durch den KUNDEN sind nur mit schriftlicher Zustimmung von Kropf KEG möglich. Ist Kropf KEG mit dem Storno einverstanden, so hat Kropf KEG das Recht, neben den bereits erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten die Stornogebühr seiner Lieferanten dem KUNDEN in Rechnung zu stellen.
Der KUNDE erhält das übertragbare und
nicht ausschließliche Recht, die von Kropf KEG überlassenen
Programme und alle dazugehörigen Unterlagen selbst zu nutzen. Eine über
die erworbenen Lizenzen hinausgehende Verwertung oder Mehrfachnutzung
bedarf der vorheriger schriftlicher Zustimmung von Kropf KEG.
Kropf KEG wird ihre Zustimmung nur aus wichtigen Gründen versagen.
Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn derartige Maßnahmen
durch Veränderungen oder sonstige Eingriffe in von Kropf KEG
gelieferten Geräten durch hierzu nicht ausdrücklich von Kropf KEG
autorisierte Personen vorgenommen werden oder der KUNDE die Programme
in Verbindung mit von Dritten gelieferten und derart veränderten
Geräten nutzen will. Änderungen, Erweiterungen oder sonstige Eingriffe
jedweder Art in die Programme sind nicht gestattet. Kropf KEG ist
zur Durchführung derartiger Maßnahmen ausschließlich zwecks Erfüllung
des Vertrages verpflichtet.
Der KUNDE erhält mit dem Erwerb der Software nur Eigentum am physischen Datenträger, auf dem die Software aufgezeichnet ist. Ein Erwerb von Rechten an der Software selbst ist damit nicht verbunden. Dem KUNDEN ist untersagt, die Software zu verändern, zu übersetzen, zurückzuentwickeln oder sie zu dekompilieren. Verschenkung, Vermietung und Verleih der Software sind ausdrücklich untersagt, es sei den, es handelt sich um eine Demoversion. Die Software und das zugehörige Schriftmaterial sind urheberrechtlich geschützt. Kropf KEG weist darauf hin, dass der KUNDE für alle Schäden aufgrund von Urheberrechtsverletzungen haften.
Der KUNDE ist verpflichtet, ohne schriftliche Zustimmung von Kropf KEG die Weitergabe der Programme und aller dazugehörigen Unterlagen oder davon abgeleitete Kopie an Dritte, sei es entgeltlich oder unentgeltlich, zu unterlassen. Jede demnach erfolgte Weitergabe, auch im Zuge der Auflösung des Betriebes bzw. eines Konkurses, aber auch die kurzfristige Überlassung zur Herstellung von Reproduktionen, zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
Die geistigen Eigentumsrechte an allen Anlagen, Programmen und Dienstleistungen wie alle damit verbundenen Urheber-, Patent -, Zeichen- und Schutzrecht bleiben bei Kropf KEG bzw. bei deren Lizenzgebern.
Der KUNDE beachtet allfällige von Kropf KEG erteilte Anweisungen (als solche gelten auch Prospekte ) bezüglich der Verwendung von Warenzeichen und sonstigen Hinweisen auf das Eigentum oder die Rechte von Kropf KEG bzw. deren Lizenzgebern an den gelieferten Programmen bzw. Produkten. Der KUNDE hat fernerhin auf Ersuchen von Kropf KEG umgehend alle Informationen im Zusammenhang mit dem Standort und der Identifizierung aller Prozessoren bekannt zu eben, auf denen die von Kropf KEG gelieferte Software installiert ist.
Erstellte Web-Sites stellen das geistige Eigentum von Kropf KEG dar. Es ist nicht erlaubt Seiten via Programme zu downloaden und diese durch den KUNDEN oder durch Dritte zu verändern.
Der Verkauf und Export von Anlagen von Kropf KEG in ein Land außerhalb Österreichs oder des Bestimmungslands, bedarf im Hinblick auf bestehenden Exportrestriktionen der vorheriger schriftlicher Zustimmung von Kropf KEG. Wird die Zustimmung erteilt, so ist der KUNDE selbst für alle erforderlichen Ausfuhrlizenzen (z.B. des US – Departments of Commerce und gemäß dem österreichischen Außenhandelsgesetz ) verantwortlich. Kropf KEG weist den KUNDEN ausdrücklich darauf hin, dass die Ausfuhr in jedem Fall genehmigungspflichtig ist.
Der KUNDE verpflichtet sich, im Falle eines Verkaufes von Anlagen von Kropf KEG alle Beschränkungen im Gebrauch der Anlagen und hinsichtlich ihres Verkaufes einschließlich der Beschränkung gemäß den Reexportbestimmungen auf seinen Käufer zu überbinden.
Der Verkauf einer Anlage beendet auf keinen Fall eine Lizenz zur Nutzung von Software, die auf der Anlage betrieben wurde ( siehe Nutzungsumfang Pkt.13 ).
Bei beabsichtigtem Verkauf von Softwarelizenzen sind die dazugehörigen lizenzrechtlichen Bedingungen der Lieferanten einzuholen. Wir weisen darauf hin, dass nicht alle Lizenzen übertragbar sind und bei Zuwiderhandlung mit hohen Strafen zu rechnen ist.
Mit Unterzeichnung dieses Vertrages erteilt der KUNDE die Zustimmung, dass die Daten aus diesem Geschäftsfall auch an Zulieferanten, externe Mitarbeiter und Subunternehmen, welche bei der Abwicklung dieses Auftrages eingeschaltet werden, übermittelt werden.
Der KUNDE sowie Kropf KEG werden alle Informationen, die sie im Zusammenhang mit dem Vertrag und dessen Abwicklung gegenseitig erhalten, vertraulich behandelt und Dritten nicht zugänglich machen, es sei denn, da es für die Vertragserfüllung oder für die Anwendung von Software oder die Nutzung von Hardware notwendig ist.
Bei Beendigung einer Vereinbarung, gleich aus welchem Grunde, hat der KUNDE die nicht in seinem Eigentum stehenden Anlagen unverzüglich an Kropf KEG zurückzugeben, soweit ihm keine berechtigten Zurückbehaltungsrechte zustehen. Der KUNDE gewährt Kropf KEG ein Zutrittrecht zu den Betriebsstätten, um die Anlagen zu demontieren und abzutransportieren. Die entstehenden Kosten werden vom KUNDEN getragen. Der KUNDE gibt fernerhin sämtliche Unterlagen, die er im Zusammenhang mit dem beendeten Vertrag erhalten hat, unverzüglich auf eigene Kosten an Kropf KEG zurück.
Der KUNDE ist nicht berechtigt, gegen Forderungen von Kropf KEG eigene Forderungen aufzurechnen oder gegenüber Kropf KEG ein Rückbehaltungsrecht ( Retentionsrecht ) auszuüben oder sonst die Erfüllung von Verbindlichkeiten zu verweigern.
Nebenabreden und Vertrags – Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
Beim allfälligen Reexport sind die entsprechend erforderlichen Bewilligungen durch den KUNDEN einzuholen.
Der KUNDE erteilt die Zustimmung, dass Werbebriefe, Informationen und sonstiger Schriftverkehr auch per E- Mail oder Fax zugestellt werden können.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren, oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben würden, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.
Alleiniger Gerichtsstand für Streitigkeiten aus der Durchführung dieses Vertrages ist Deutschlandsberg/Steiermark/Austria und/oder in Bezug Punkt 3.6 ein von Kropf KEG frei wählbarer Gerichtsstandort im Ausland. Es gilt die Anwendung materiellen österreichischen Rechtes.